AGB

§ 1 Geltungsbereich

Für alle Lieferungen und Leistungen der Willy Sutter GmbH ( im folgenden „Lieferer“ genannt), wie auch für alle rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisse im Sinne von § 311 Abs. 2 und 3 BGB gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Lieferer stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Die Abweichung von diesem Schriftformerfordernis bedarf der Schriftform. Gegenüber Unternehmern gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisse. Unternehmer erkennen durch die Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen die Verbindlichkeit unserer Geschäftsbedingungen an.

§ 2 Angebote, Zustandekommen des Vertrages

  1. Die in einem Angebot enthaltenen Angaben, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben bzw. sonstigen technischen Daten sowie in Bezug genommenen E-, DIN-, VDE-Normen oder -Daten stellen keine Garantien (Zusicherungen), sondern lediglich Beschaffenheitsangaben dar, die bis zum Zustandekommen des Vertrages jederzeit berichtigt werden können. In Angeboten enthaltene technische Angaben stellen nur dann Garantien dar, wenn sie ausdrücklich als Garantie oder Zusicherung bezeichnet werden, im Übrigen lediglich Beschaffenheitsangaben. Im Übrigen verweisen wir auf § 8.
  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Verkaufsunterlagen behalten wir uns das gesetzliche Urheberrecht und (außer an sonstigen Werbeaussendungen) auch das Eigentum vor. Sie dürfen (außer sonstige Werbeaussendungen) Dritten nicht überlassen werden. Sämtliche Nutzungen bezüglich der genannten Unterlagen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung.

§ 3 Zahlungsbedingungen

  1. Ist eine schriftliche Zahlungsvereinbarung nicht getroffen, so ist ein Drittel des vereinbarten Preises nach Eingang der Auftragsbestätigung, ein Drittel sobald dem Kunden mitgeteilt wurdet dass die Hauptteile versandbereit sind und der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats fällig. Hat der Kunde die Lieferung erhalten, so ist der offene Restbetrag spätestens 30 Tage nach Rechnungsausstellung zur Zahlung fällig.
  2. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferer anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte des Kunden bestehen nur für Gegenansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis.
  3. Der Lieferer behält sich bei Zahlungsverzug des Kunden vor, die Auftragsabwicklung gegen Nachnahme oder Vorauskasse vorzunehmen.

§ 4 Annullierungskosten Preisänderungen

  1. Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so kann der Lieferer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist vorbehalten.
  2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, Materialkosten oder marktmäßigen Einstandspreise, so ist der Lieferer zu einer angemessenen Preiserhöhung entsprechend den Kostensteigerungen berechtigt. Der Kunde ist nur zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht unerheblich übersteigt. Ist der Kunde Unternehmer, so sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen.

§ 5 Lieferzeit, Lieferumfang, Entgegennahme der Ware

  1. Liefertermine oder Fristen, die nicht individuell festgelegt worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die endgültige Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten, gegebenenfalls die rechtzeitige Beibringung der vom Kunden mit zuteilenden Angaben, zu erklärenden Freigaben voraus, soweit vereinbart auch den Eingang der Anzahlung.
  2. Die Lieferfrist verlängert sich bei unvorhergesehenen, unvermeidbaren und nicht vom Lieferer zu vertretenden Ereignissen z.B. bei höherer  Gewalt, bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen wie zum Beispiel Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien) soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Vom Lieferer werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt.
  3. Bei einem Lieferverzug ist die Haftung des Lieferers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von dem Lieferer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht. Eine weitergehende Haftung für einen von dem Lieferer zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen.
  4. Teillieferungen sind insbesondere bei größeren Aufträgen in einem für den Kunden zumutbaren Umfang zulässig.
  5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist der Lieferer berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens, insbesondere durch Lagerung entstandene Kosten und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

§ 6 Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, zum Beispiel Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch wird auf Kosten des Kunden eine Transportversicherung abgeschlossen.
  2. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Lieferer nicht zu hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte nach 8 entgegenzunehmen.   

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor bis zum Eingang aller Zahlungen und unwiderruflicher Gutschrift angenommener Schecks und Wechsel aus der mit dem Kunden bestehenden Geschäftsverbindung und zwar einschließlich angefallener Kosten und Zinsen (Kontokorrentvorbehalt sowie bei Refinanzierungswechsel).
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und instand zu halten. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Versicherungspolice sowie der Nachweis der Bezahlung der Prämien sind dem Lieferer auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis tritt der Kunde bereits ietzt an den Lieferer ab.
  3. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 % ist der Lieferer zur Freigabe von Sicherheiten nach der Wahl des Lieferers verpflichtet.
  4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen der §§ 491 ff. BGB Anwendung finden oder dies ausdrücklich erklärt wurde.
  5. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er triff jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen dem Lieferer und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) an den Lieferer ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung erwachsen,  und zwar unabhängig davon,  ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Das Recht des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich iedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug geraten ist. Bei Zahlungsverzug kann der Lieferer verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner ( Dritten) die Abtretung mitteilt.
  6. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache oder Sachgesamtheit zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert anderer verwendeter Ware.
  7. Der Kunde hat den Lieferer bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Pfändungsgläubiger von dem          bestehenden Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Kunde, sofern sie nicht beim Dritten beigetrieben werden können. Eine Sicherungsübereignung und die Übertragung oder Verpfändung des Anwartschaftsrechtes sind unzulässig.
  8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer  berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.

§ 8 Mängelgewährleistung Haftung

  1. Die nachfolgenden Bestimmungen über die Mängelgewährleistung gelten nur für neu hergestellte Sachen. Gebrauchte Werkzeuge werden verkauft wie besichtigt.
  2. Mängel sind dem Lieferer unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Erhalt der Ware, bei verborgenen Mängeln spätestens 3 Tage nach Entdecken schriftlich anzuzeigen. Werden diese Fristen überschritten, erlöschen alle Ansprüche und Rechte aus der Mängelhaftung. Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme der Ware.
  3. Ist die Kaufsache mangelhaft, so steht das Wahlrecht, ob der Mangel durch Nacherfüllung oder Lieferung einer mangelfreien Sache vorgenommen wird beim Lieferer. Der Kunde hat eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu belassen. Erst wenn die Nacherfüllung durch den Lieferer fehlgeschlagen ist, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Die Schadenersatzpflicht des Lieferers ist iedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn es liegen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferers, dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vor.
  4. Soweit der Mangel durch ein wesentliches Fremderzeugnis entstanden ist, ist der Lieferer berechtigt, seine Haftung zunächst auf die Abtretung der Mängelgewährleistungsansprüche und -rechte zu beschränken, die dem Lieferer gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Anspruch oder Recht fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Kunden wieder die Rechte aus § 8.3 zu.
  5. Bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritter, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entfällt iegliche Gewährleistung, soweit diese Umstände nicht ohne Einfluss auf das Entstehen eines Sachmangels waren und nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
  6. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatzfolgeschäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  7. Ersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen von Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen des Lieferers.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Als Erfüllungsort für Lieferungen, Zahlungen und als Gerichtsstand gegenüber Kaufleuten im Sinne des Handelsrechts, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, gilt der Geschäftssitz des Lieferers. Letzteres gilt auch, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohn- / Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
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