Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Willy Sutter GmbH, Siemensstraße 16, 79585 Steinen
§ 1 Geltungsbereich
- Für alle Lieferungen und Leistungen der Willy Sutter GmbH ( im folgenden „Lieferer“
genannt), wie auch für alle rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisse im Sinne von § 311
Abs. 2 und 3 BGB gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen
des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Lieferer stimmt ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung zu. Die Abweichung von diesem Schriftformerfordernis bedarf der
Schriftform. Gegenüber Unternehmern gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
auch für alle künftigen rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen
Schuldverhältnisse. Unternehmer erkennen durch die Entgegennahme unserer Lieferungen
und Leistungen die Verbindlichkeit unserer Geschäftsbedingungen an.
§ 2 Angebote, Zustandekommen des Vertrages
- Die in einem Angebot enthaltenen Angaben, Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- oder Maßangaben bzw. sonstigen technischen Daten sowie in Bezug
genommenen E-, DIN-, VDE-Normen oder -Daten stellen keine Garantien
(Zusicherungen), sondern lediglich Beschaffenheitsangaben dar, die bis zum
Zustandekommen des Vertrages jederzeit berichtigt werden können. In
Angeboten enthaltene technische Angaben stellen nur dann Garantien dar,
wenn sie ausdrücklich als Garantie oder Zusicherung bezeichnet werden, im
Übrigen lediglich Beschaffenheitsangaben. Im Übrigen verweisen wir auf § 8. - An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Verkaufsunterlagen
behalten wir uns das gesetzliche Urheberrecht und (außer an sonstigen
Werbeaussendungen) auch das Eigentum vor. Sie dürfen (außer sonstige
Werbeaussendungen) Dritten nicht überlassen werden. Sämtliche Nutzungen
bezüglich der genannten Unterlagen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung.
§ 3 Zahlungsbedingungen
- Ist eine schriftliche Zahlungsvereinbarung nicht getroffen, so ist ein Drittel des
vereinbarten Preises nach Eingang der Auftragsbestätigung, ein Drittel sobald
dem Kunden mitgeteilt wurde, dass die Hauptteile versandbereit sind und der
Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats fällig.
Hat der Kunde die Lieferung erhalten, so ist der offene Restbetrag spätestens
30 Tage nach Rechnungsausstellung zur Zahlung fällig. - Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferer anerkannt sind.
Zurückbehaltungsrechte des Kunden bestehen nur für Gegenansprüche aus
dem gleichen Vertragsverhältnis. - Der Lieferer behält sich bei Zahlungsverzug des Kunden vor, die
Auftragsabwicklung gegen Nachnahme oder Vorauskasse vorzunehmen.
§ 4 Annullierungskosten Preisänderungen
- Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so kann der
Lieferer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden
geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung
des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem
Kunden bleibt der Nachweis, dass kein oder nur ein geringerer Schaden
entstanden ist vorbehalten. - Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem
Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur
Fertigstellung der Lieferung die Löhne, Materialkosten oder marktmäßigen
Einstandspreise, so ist der Lieferer zu einer angemessenen Preiserhöhung
entsprechend den Kostensteigerungen berechtigt. Der Kunde ist nur zum
Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen
Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht unerheblich
übersteigt.
Ist der Kunde Unternehmer, so sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten
Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem
Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen.
§ 5 Lieferzeit, Lieferumfang, Entgegennahme der Ware
- Liefertermine oder Fristen, die nicht individuell festgelegt worden sind, sind ausschließlich
unverbindliche Angaben.
Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die endgültige Klärung sämtlicher technischer
Einzelheiten, gegebenenfalls die rechtzeitige Beibringung der vom Kunden mit
zuteilenden Angaben, zu erklärenden Freigaben voraus, soweit vereinbart
auch den Eingang der Anzahlung. - Die Lieferfrist verlängert sich bei unvorhergesehenen, unvermeidbaren und
nicht vom Lieferer zu vertretenden Ereignissen ( z.B. bei höher Gewalt, bei
Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, die außerhalb des Willens des
Lieferers liegen wie zum Beispiel Betriebsstörungen, Verzögerungen in der
Anlieferung wesentlicher Materialien) soweit solche Hindernisse nachweislich
auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies
gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert
sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten,
wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Vom
Lieferer werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen
dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt. - Bei einem Lieferverzug ist die Haftung des Lieferers auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf
einer von dem Lieferer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Verletzung des Vertrages beruht. Eine weitergehende Haftung für einen von
dem Lieferer zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. - Teillieferungen sind insbesondere bei größeren Aufträgen in einem für den
Kunden zumutbaren Umfang zulässig. - Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist der Lieferer berechtigt, Ersatz des
entstehenden Schadens, insbesondere durch Lagerung entstandene Kosten
und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde
Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw.
Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des
zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
§ 6 Gefahrenübergang
- Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden
über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer
noch andere Leistungen, zum Beispiel Versendungskosten oder Anfuhr und
Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch wird auf Kosten des Kunden eine
Transportversicherung abgeschlossen. - Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Lieferer nicht zu
vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der
Versandbereitschaft auf den Kunden über. - Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweissen,
vom Kunden unbeschadet seiner Rechte nach § 8 entgegenzunehmen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Der Lieferer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor bis zum
Eingang aller Zahlungen und unwiderruflicher Gutschrift angenommener
Schecks und Wechsel aus der mit dem Kunden bestehenden
Geschäftsverbindung und zwar einschließlich angefallener Kosten und Zinsen
(Kontokorrentvorbehalt sowie bei Refinanzierungswechsel). - Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und
instand zu halten. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten
gegen Verlust und Beschädigung ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die
Versicherungspolice sowie der Nachweis der Bezahlung der Prämien sind dem
Lieferer auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis
tritt der Kunde bereits jetzt an den Lieferer ab. - Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 % ist
der Lieferer zur Freigabe von Sicherheiten nach der Wahl des Lieferers verpflichtet. - Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der
Liefergegenstände durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag,
sofern nicht die Bestimmungen der §§ 491 ff. BGB Anwendung finden oder dies
ausdrücklich erklärt wurde. - Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des zwischen dem Lieferer und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises
(einschließlich Mehrwertsteuer) an den Lieferer ab, die dem Kunden aus der
Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die
Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur
Einziehung dieser Forderung ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt.
Das Recht des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt und nicht in Zahlungsverzug geraten ist.
Bei Zahlungsverzug kann der Lieferer verlangen, dass der Kunde die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt
und dem Schuldner ( Dritten) die Abtretung mitteilt. - Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren
durch den Kunden steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache
oder Sachgesamtheit zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
zum Rechnungswert anderer verwendeter Ware. - Der Kunde hat den Lieferer bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter
sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Pfändungsgläubiger von dem
bestehenden Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Kosten, die durch die Abwehr
eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Kunde, sofern sie nicht beim Dritten beigetrieben
werden können. Eine Sicherungsübereignung und die Übertragung oder
Verpfändung des Anwartschaftsrechtes sind unzulässig. - Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist
der Lieferer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
§ 8 Mängelgewährleistung Haftung
- Die nachfolgenden Bestimmungen über die Mängelgewährleistung gelten nur für
neu hergestellte Sachen. Gebrauchte Werkzeuge werden verkauft wie besichtigt. - Mängel sind dem Lieferer unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Erhalt der Ware, bei
verborgenen Mängeln spätestens 3 Tage nach Entdecken schriftlich anzuzeigen.
Werden diese Fristen überschritten, erlöschen alle Ansprüche und Rechte aus der
Mängelhaftung. Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme der Ware. - Ist die Kaufsache mangelhaft, so steht das Wahlrecht, ob der Mangel durch Nacherfüllung
oder Lieferung einer mangelfreien Sache vorgenommen wird beim Lieferer. Der Kunde
hat eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu belassen. Erst wenn die Nacherfüllung
durch den Lieferer fehlgeschlagen ist, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen
Gewährleistungsrechte zu. Die Schadenersatzpflicht des Lieferers ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn es liegen Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit des Lieferers, dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vor. - Soweit der Mangel durch ein wesentliches Fremderzeugnis entstanden ist, ist der Lieferer
berechtigt, seine Haftung zunächst auf die Abtretung der Mängelgewährleistungsansprüche
und -rechte zu beschränken, die dem Lieferer gegen den Lieferanten der
Fremderzeugnisse zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen
Anspruch oder Recht fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden
kann. In diesem Fall stehen dem Kunden wieder die Rechte aus § 8.3 zu. - Bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritter, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische,
elektrochemische oder elektrische Einflüsse entfällt jegliche Gewährleistung, soweit diese
Umstände nicht ohne Einfluss auf das Entstehen eines Sachmangels waren und nicht auf
ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. - Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatzfolgeschäden, die
nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser
Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. - Ersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn der Schaden wurde vorsätzlich
oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen von
Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen des Lieferers.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Als Erfüllungsort für Lieferungen, Zahlungen und als Gerichtsstand gegenüber Kaufleuten
im Sinne des Handelsrechts, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen
Sondervermögen, gilt der Geschäftssitz des Lieferers. Letzteres gilt auch, wenn
der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohn-
/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt sind. - Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts
finden keine Anwendung.